Allgemeine Mietbedingungen der Zeppelin Lab GmbH für die Nutzung und Bereitstellung der Mietsachen für die Zutrittsverwaltungs-Software „akii“

Version 1.0

I. Allgemeines

  1. Die Zeppelin Lab GmbH (“Z Lab”) vermietet für die Nutzung der Applikation akii Elektronische Schlösser an die Nutzer von akii. Auf Anfrage stellt Z Lab dem Kunden darüber hinaus Zutrittskarten oder Transponder (nachfolgend gemeinsam „Zutrittsmedien“) zur Verfügung, mit denen elektronische Schlösser auch ohne Smartphone bedient werden können. Elektronische Schlösser und Zutrittsmedien sind im Folgenden gemeinsam „Mietsachen“.
  2. Für die Vermietung von Mietsachen für die Zutrittsverwaltungs-Software „akii“ durch Z Lab gelten ausschließlich diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend „AMB“ genannt) sowie gegebenenfalls individuell ausgehandelte Vertragsvereinbarungen. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn Z Lab die Leistungen an den Kunden in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.

 

II. Abwicklung

  1. Z Lab verpflichtet sich, dem Kunden die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.
  2. Der Kunde hat die Mietsache bei Übernahme auf seine Betriebsfähigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und den Zustand in einem von Z Lab vorgegebenen Übergabeprotokoll zu dokumentieren.

 

III. Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde verpflichtet sich,
    1. a) Die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
    2. b) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen.
    3. c) Z Lab den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb des im Vertrag benannten Einsatzortes nur nach schriftlicher Erlaubnis von Z Lab gestattet.
    4. d) Notwendige einfache Wartungsarbeiten, wie z.B. das Wechseln der Batterien des Schlosses, gemäß der bereitgestellten Anleitung des Herstellers selbstständig durchzuführen. Der Mieter hat hierbei dafür Sorge zu tragen, dass die Hardware dabei nicht beschädigt wird.
  2. Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis von Z Lab weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung von Z Lab wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an Mietsachen.
  3. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch Z Lab zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.
  4. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Kunde verpflichtet, Z Lab unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag mit Z Lab sowie das Eigentumsverhältnis in Kenntnis zu setzen.
  5. Da die Nutzung von akii aus Sicherheitsgründen personalisiert ist, ist es den Kunden untersagt, die Zutrittsmedien an Dritte weiterzugeben.

 

IV. Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach Ziffer 8 der Nutzungsbedingungen.

 

V. Mietzeit

  1. Elektronische Schlösser:
    • Die Mietzeit der elektronischen Schlösser ist an die Nutzung von akii geknüpft, da diese für die Nutzung der App zwingende Voraussetzung sind.
    • Die Mietzeit der Elektronischen Schlösser beginnt zum Zeitpunkt deren Aushändigung an den Kunden. Die Mietzeit endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn diese nicht automatisch verlängert wurde. Mit Ende der Mietzeit kann Z Lab die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen.
  2. Zutrittsmedien
    • Die Mietzeit der Zutrittsmedien ist nicht an den Zeitraum der Nutzung von akii geknüpft, sondern kann auch kürzer sein, da die Zutrittsmedien keine zwingende Voraussetzung für die Nutzung der App darstellen. Die Mietverträge für die Zutrittsmedien können auf bestimmte oder unbestimmte Mietzeit abgeschlossen werden. Die Mietzeit beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, falls diese nicht automatisch verlängert wurde.

 

VI. Laufzeit und Kündigung

Für die Laufzeit und Kündigung der Mietsachen gilt Ziffer 9 der Nutzungsbedingungen entsprechend.

 

VII. Verlust oder Beschädigung der Mietsache

  1. Im Schadensfall hat der Kunde Z Lab unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl oder Beschädigungen durch Dritte ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist Z Lab ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.
  2. Bei durch den Kunden verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsache hat der Kunde Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.

 

VIII. Haftung von Z Lab

  1. Unbeschränkte Haftung: Z Lab haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Verletzung einer vertraglich gewährten Garantie sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Z Lab bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
  2. Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Z Lab nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
  3. In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss in Ansehung des jeweiligen Leistungsbestandteils vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
  4. Eine weitergehende Haftung von Z Lab, insbesondere auf entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
  5. Für alle Ansprüche gegen Z Lab aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Schadensentstehung und endet allerspätestens mit Ablauf der Verjährungsfrist aus Sachmängeln.

 

IX. Haftung des Kunden

Der Kunde haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Kunden verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen Z LAB geltend machen, wird der Kunde Z LAB in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.

 

X. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen an dem Vertrag sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
  2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
  3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen so ist Gerichtsstand für alle sich aus diesen oder im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Z Lab.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

Stand: März 2020