Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zeppelin Lab Deutschland GmbH ("Z Lab"), Elsenstr. 106, 12435 Berlin

1. Geltungsbereich; Bedingungen des Kunden; Änderungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen der Z Lab, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) durch Z Lab. Hierzu gehört auch der Verkauf und die Lieferung elektronischer Schließzylinder, die sich für die Nutzung der Zutrittsverwaltungs-Software „akii“ eignen. Für die Nutzung der vorgenannten Software gelten die betreffenden Nutzungsbedingungen (Nutzungsbedingungen der Zeppelin Lab GmbH für die Nutzung und Bereitstellung der Zutrittsverwaltungs-Software „akii“).

1.2 Mit Abschluss des ersten Vertrages, in den die AGB einbezogen werden, erkennt der Kunde deren Geltung zugleich für alle künftigen Verträge an, die er mit Z Lab (auch mündlich oder per E-Mail) abschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB steht auf der Homepage von akii (www.akii.app/agb) zum Download bereit und wird dem Kunden auf Verlangen übermittelt.

1.3 Für die Geschäftsbeziehung zwischen Z Lab und dem Kunden gelten ausschließlich die AGB. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn Z Lab die Leistung an den Kunden in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.

1.4 Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung in Textform im Sinne von § 126 b BGB (z. B. Brief, E-Mail, Telefax).

1.5 Die Geltung der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit diese im Vertrag oder in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Angebot; Annahmefrist; Beschaffenheit; gebrauchte Ware

2.1 Angebote der Z Lab sind freibleibend; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, selbst ein bindendes Angebot abzugeben.

2.2 Z Lab kann ein Angebot des Kunden innerhalb von 4 Wochen nach Angebotsabgabe annehmen (Annahmefrist). Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Z Lab die Annahme schriftlich oder durch Erbringung der Leistung bzw. Lieferung der Ware an den Kunden erklärt. Schweigen auf ein Angebot des Kunden stellt keine Annahme dar.

2.3 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach den Angaben im Vertrag. In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen oder im Internet enthaltene Angaben sowie Abbildungen oder Zeichnungen der Ware sind nur verbindlich, wenn sie von Z Lab ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Für öffentliche Äußerungen Dritter übernimmt Z Lab keine Haftung. Dritter in diesem Sinne ist auch der jeweilige Hersteller der Ware, soweit Z Lab die Ware nicht selbst hergestellt hat.

2.4 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von Z Lab zumutbar sind.

2.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird gebrauchte Ware in dem Zustand und mit der Beschaffenheit verkauft, den bzw. die sie bei Übergabe an den Kunden aufweist. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware gehören insbesondere die typischen Schäden, die auf dem Alter sowie auf der bisherigen Abnutzung und dem bisherigen Gebrauch der Ware beruhen (sog. „Verschleißschäden“).

 

3. Leistungsfristen und Übergabetermine; Leistungshindernisse; Nicht-verfügbarkeit der Ware; höhere Gewalt; vorzeitige Leistung; Teilleistungen

3.1 Soweit im Vertrag Leistungsfristen oder Übergabetermine genannt werden, handelt es sich um unverbindliche Angaben aufgrund der voraussichtlichen Leistungsdauer oder üblicher Lieferzeiten für vergleichbare Ware. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

3.2 Verbindliche Leistungsfristen oder Übergabetermine sind eingehalten, wenn die Ware fristgerecht an den Kunden geliefert bzw. übergeben wird. Dies gilt auch dann, wenn sich Z Lab vertraglich zur Erbringung von Nebenleistungen oder zusätzlichen Leistungen (z. B. zur Montage der Ware oder Einweisung des Kunden in deren Gebrauch) verpflichtet hat. Solche Leistungen müssen zeitnah nach Ablieferung der Ware, nicht jedoch innerhalb einer gegebenenfalls vereinbarten Leistungs- oder Übergabefrist erfolgen. Insoweit gelten die allgemeinen Verzugsvoraussetzungen.

3.3 Sind für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch Z Lab Mitwirkungshandlungen des Kunden (bspw. technische Informationen, Beibringung von Unterlagen, etc.) erforderlich, hängt die Einhaltung etwaiger Lieferfristen oder Übergabetermine von der rechtzeitigen Ausübung der Mitwirkungshandlung durch den Kunden ab.

3.4 Sofern Z Lab aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend an der Bewirkung der geschuldeten Leistung verhindert ist, verschiebt sich deren Fälligkeit bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. Z Lab wird den Kunden über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.

3.5 Ist die von Z Lab geschuldete Ware nicht verfügbar, ist Z Lab berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nichtverfügbarkeit nicht nur vorübergehend ist und Z Lab diese nicht zu vertreten hat. Z Lab ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und eine vom Kunden bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten. Nichtverfügbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn Z Lab aus einem kongruenten Deckungsgeschäft von ihrem Lieferanten selbst nicht oder nicht richtig beliefert wird (Vorbehalt der Selbstbelieferung). Nichtverfügbarkeit liegt auch vor, wenn die geschuldete Ware aus dem Vorrat der Z Lab nicht oder nicht mehr geliefert werden kann.

3.6 Ist Z Lab wegen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung Z Lab nicht möglich ist, an der Bewirkung der Leistung gehindert, entfällt die Leistungsverpflichtung der Z Lab. Ziffer 3.5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Ist das Leistungshindernis nur vorübergehend, ist Z Lab bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn sich Z Lab bei Eintritt des Leistungshindernisses bereits in Verzug befindet. Höhere Gewalt in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn für die Ware ein Export- oder Importverbot oder Embargo besteht.

3.7 Z Lab ist zur vorzeitigen Leistung sowie zu Teilleistungen berechtigt. Z Lab ist berechtigt, vorzeitige Leistungen und Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen.

 

4. Rücktritts – und Kündigungsrechte des Kunden; Nichtdurchführung des Vertrages

4.1 Wegen einer Pflichtverletzung der Z Lab, die nicht in der Lieferung mangelhafter Ware besteht, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn Z Lab die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 648, 650 BGB) wird ausgeschlossen.

4.2 Gerät Z Lab mit der Bewirkung der von ihr geschuldeten Leistung in Verzug, berechtigt dies den Kunden nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er Z Lab zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistungsbewirkung gesetzt hat.

4.3 Tritt der Kunde nach Auslieferung der Ware vom Vertrag zurück, gelten für den Anspruch der Z Lab auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz Ziffer 7.4 bis 7.6 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag nach Auslieferung der Ware aufgehoben wird.

4.4 Im Fall eines unberechtigten Rücktritts oder einer unberechtigten Kündigung des Kunden hat Z Lab nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird. Ziffer 5.4 bis 5.6 sowie Ziffer 7.4 bis 7.6 gelten in diesen Fällen entsprechend.

 

5. Abnahme; Versendungskauf; Transportkosten; Abnahmeverzug des Kunden; Nichtabnahme; Schadensersatz

5.1 Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, erfolgt die Abnahme der Ware an dem den Vertrag schließenden Standort der Z Lab (Erfüllungsort). Wünscht der Kunde die Lieferung der Ware an einen anderen Ort (Versendungskauf), trägt er die Kosten der Versendung. Hierzu gehören auch Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben.

5.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, bestimmt Z Lab im Fall des Versendungskaufs den Transporteur und die Art der Versendung. Z Lab haftet dabei nicht für die Auswahl und Überwachung des Transporteurs. Z Lab schuldet auch nicht die Wahl der billigsten oder schnellsten Versandart. Eine Transportversicherung schließt Z Lab nur auf Anweisung des Kunden ab. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Kunde.

5.3 Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Gefahr einer Lieferverzögerung mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teilleistungen erfolgen oder Z Lab den Transport veranlasst oder die Transportkosten übernommen hat.

5.4 Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung der Z Lab aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, kann Z Lab Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens (z. B. Lager- und Transportkosten) verlangen.

5.5 Die Regelungen in Ziffer 5.4 gelten entsprechend, wenn der Kunde seine Abnahmepflicht nicht erfüllt und Z Lab die Ware (nach Rücktritt vom Vertrag) an einen anderen Käufer veräußert.

5.6 Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, hat Z Lab zudem nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz.

 

6. Preise; Zahlungen des Kunden; Vorkasse; Zahlungsverzug

6.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird der vom Kunden zu zahlende Endpreis auf der Basis der bei Vertragsabschluss geltenden Nettopreise der Z Lab zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet. Der Endpreis versteht sich als Abholpreis exklusive Montage (sofern anwendbar), Verpackung, Versand und Versicherung. Erbringt Z Lab solche zusätzlichen Leistungen auf Wunsch des Kunden, ist Z Lab berechtigt, hierfür eine gesonderte Vergütung zu verlangen bzw. dem Kunden die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen.

6.2 Erfolgt die Bezahlung auf Rechnung, ist sie ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung zu leisten. Z Lab ist jedoch berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Z Lab spätestens mit der Auftragsbestätigung. Dies gilt auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung.

6.3 Zahlungen des Kunden werden gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine hiervon abweichende Tilgungsbestimmung trifft.

6.4 Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der Z Lab ganz oder teilweise in Verzug, ist Z Lab berechtigt,

(1) eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- oder Stundungsvereinbarung fristlos zu kündigen und alle Forderungen daraus sofort fällig zu stellen;

(2) Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzubehalten;

(3) die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11.) geltend zu machen;

(4) gemäß Ziffer 7. vom Vertrag zurückzutreten.

 

7. Rücktritt der Z Lab; Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz

7.1 Z Lab ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der Z Lab ganz oder teilweise in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde trotz Fristsetzung bzw. Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB, insbesondere seine Verpflichtungen gemäß nachfolgend Ziffer 11. (Eigentumsvorbehalt), verstößt. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nicht, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7.2 Z Lab ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn sie ihre geschuldete Leistung noch nicht erbracht hat und nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der Z Lab aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde (vor oder nach Vertragsabschluss) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird. Der Rücktritt ist in diesem Fall nur zulässig, wenn Z Lab dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, Zug um Zug gegen Leistung der Z Lab die Zahlung zu bewirken oder hierfür Sicherheit zu leisten. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese auch nach dem Gesetz als Rücktrittsvoraussetzung entbehrlich wäre.

7.3 Z Lab ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird.

7.4 Im Fall des Vertragsrücktritts hat Z Lab Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die Zeit von der Abnahme der Ware bis zur Rückgabe an Z Lab (Nutzungszeit). Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht der üblichen Miete, die der Kunde zu zahlen hätte, wenn er die Ware oder eine vergleichbare Sache für die Nutzungszeit angemietet hätte. Wurde der Kaufpreis finanziert, ist die Nutzungsentschädigung jedoch mindestens so hoch wie die Summe aller Anzahlungen und Finanzierungsraten, die während der Nutzungszeit bei störungsfreier Durchführung des Finanzierungsvertrages fällig geworden wären. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Z Lab kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.5 Im Übrigen gelten für die Rückabwicklung des Vertrages die gesetzlichen Bestimmungen. Z Lab hat dabei insbesondere Anspruch auf Rückgabe der gelieferten Ware bzw. des gelieferten Materials. Zudem hat der Kunde für die von Z Lab erbrachten Leistungen, die ihrer Natur nach nicht zurückgegeben werden können (z. B. Montage- und Serviceleistungen), Wertersatz zu leisten; die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach der für die Leistungen vereinbarten Vergütung.

7.6 Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt Z Lab vorbehalten. Zahlungen des Kunden gemäß Ziffer 7.4 sind auf weitergehende Nutzungsentschädigungsansprüche jedoch anzurechnen.

 

8. Aufrechnung; Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht; Abtretung

8.1 Der Kunde kann die Aufrechnung gegen Forderungen der Z Lab nur mit unstreitigen, von Z Lab anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erklären.

8.2 Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. Dies gilt auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§§ 369 bis 372 HGB). Zudem kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Anspruch der Z Lab und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

8.3 Unberührt bleibt das Recht des Kunden, gegen den Vergütungsanspruch der Z Lab mit berechtigten Gegenansprüchen wegen einer mangelhaften oder unvollständigen Leistung der Z Lab aufzurechnen oder deshalb die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben. Der Kunde kann dabei nur einen unter Berücksichtigung des Mangels oder der Unvollständigkeit verhältnismäßigen Teil der Vergütung zurückbehalten.

8.4 Eine Abtretung der Ansprüche gegen Z Lab ist nur mit Zustimmung der Z Lab möglich.

 

9. Mängelansprüche des Kunden; Verjährung von Mängelansprüchen

9.1 Die Haftung der Z Lab für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach dem Gesetz, soweit sich aus dieser Ziffer 9. nichts anderes ergibt. Mängelansprüche des Kunden, die auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind, bleiben jedoch unberührt; diese können nur unter den in Ziffer 10. geregelten Voraussetzungen und in den dort genannten Grenzen geltend gemacht werden.

9.2 Verschleißschäden bzw. Schäden, die auf bisheriger Abnutzung beruhen, begründen keinen Sachmangel. Keinen Sachmangel begründen ferner Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass

(1) die Ware vom Kunden oder Dritten fehlerhaft in Betrieb genommen oder falsch (insbesondere nicht entsprechend der Betriebsanleitung) montiert wurde; oder

(2) die Ware fehlerhaft, zweckwidrig oder übermäßig eingesetzt wurde; oder

(3) die Ware nicht ausreichend gewartet und gepflegt wurde; oder

(4) die Ware zuvor vom Kunden oder einem Dritten ohne Zustimmung von Z Lab verändert oder unsachgemäß instandgesetzt wurde; oder

(5) falsche (insbesondere nicht kompatible oder vom Hersteller nicht vorgesehene) Ersatzteile eingebaut oder Anbauteile angebaut wurden; oder

(6) ungeeignete Betriebsmittel verwendet wurden oder die Ware schädigenden (z. B. physischen, chemischen, elektrischen) Einflüssen ausgesetzt wurde; oder

(7) frühere Mängel oder Schäden Z Lab nicht rechtzeitig angezeigt wurden.

9.3 Mängelansprüche bestehen nur, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten zur Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind Z Lab innerhalb von 2 Wochen nach der Abnahme anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

Soll die Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht werden, hat die Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel in jedem Fall vor dem Einbau bzw. vor der Anbringung zu erfolgen. Die Mängelanzeige muss im Übrigen so rechtzeitig erfolgen, dass Z Lab eine Nacherfüllung möglich und zumutbar ist, bevor die Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wird. Erfolgt dies nicht, können Mängelansprüche insoweit nicht geltend gemacht werden.

9.4 Liegen Sach- oder Rechtsmängel vor, die zugleich von einer Garantie des Herstellers für bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Ware erfasst werden, hat der Kunde zunächst seine Ansprüche aus der Garantie gegen den Hersteller geltend zu machen. Solange dies nicht erfolgt ist, kann Z Lab die Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verweigern. Der Kunde ist jedoch nicht verpflichtet, gerichtlich gegen den Hersteller vorzugehen. Z Lab ist zur Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verpflichtet, soweit der Hersteller die Ansprüche aus der Garantie nicht freiwillig erfüllt oder die Ansprüche des Kunden dadurch nicht vollständig befriedigt werden.

9.5 Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist Z Lab zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ein Wahlrecht des Kunden besteht insoweit nicht. Z Lab kann die Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machen. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 8.3 bleiben jedoch unberührt.

9.6 Für einen im Zuge der Nacherfüllung gegebenenfalls erforderlichen Ein- und Ausbau gelten die gesetzlichen Vorschriften, jedoch mit folgender Maßgabe: Die Pflicht zur Nacherfüllung umfasst auch die Entfernung der mangelhaften Ware sowie den Einbau bzw. das Anbringen der nachgebesserten oder als Ersatz gelieferten Ware, wenn sich Z Lab im Vertrag verpflichtet hat, die Ware in eine andere Sache einzubauen oder an eine andere Sache anzubringen. In allen anderen Fällen ist Z Lab im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, die mangelhafte Ware zu entfernen und die nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Ware einzubauen oder anzubringen oder dem Kunden die dafür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen.

9.7 Einen Vorschuss für Aufwendungen, die ihm im Zuge einer Nacherfüllung durch Z Lab entstehen und die von Z Lab zu tragen sind, kann der Kunde von Z Lab nicht verlangen. Verlangt der Kunde von Z Lab Nacherfüllung zum Zweck der Beseitigung eines Mangels und stellt sich anschließend heraus, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, hat der Kunde Z Lab die ihr dadurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.

9.8 Der Kunde ist bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß Ziffer 10. zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder eine Z Lab vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach dem Gesetz entbehrlich ist. Das Gleiche gilt, wenn Z Lab die Nacherfüllung berechtigt verweigert oder ihr die Nacherfüllung unmöglich ist. Wegen eines unerheblichen Mangels besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9.9 Weitergehende Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht kein Recht des Kunden, etwaige Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von Z Lab zu verlangen.

9.10 Mängelansprüche des Kunden für gebrauchte Ware sind ausgeschlossen.

9.11 Rückgriffansprüche des Kunden nach § 445 a BGB sowie die Regelungen in § 445 b BGB (Verjährung von Rückgriffansprüchen) sind ausgeschlossen, soweit nicht abweichend vereinbart. Sofern im Einzelfall Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 445 a Abs. 1 BGB bestehen, verjähren diese gemäß Ziffer 9.12. Die in Ziffer 9.13 Satz 2 genannten Fälle bleiben von diesen Regelungen jedoch unberührt.

9.12 Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Abnahme.

Mängelansprüche für Teile, die im Zuge einer Nachbesserung eingebaut wurden, verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich der Ware.

Unberührt bleibt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die sich auf Bauwerke oder dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 1 a BGB) beziehen.

Unberührt bleibt zudem die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind. Ein Schadensersatzanspruch kann jedoch (mangels Pflichtverletzung) nicht darauf gestützt werden, dass Z Lab die Nacherfüllung nach Ablauf der hier genannten Verjährungsfrist für Mängelansprüche unter Berufung auf die Verjährung verweigert (§ 214 BGB).

9.13 Die Ausschlüsse und Beschränkungen in dieser Ziffer 9. gelten nicht, soweit Z Lab einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Unberührt bleiben zudem die gesetzlichen Sondervorschriften für den Rückgriff des Unternehmers, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist (§§ 474, 478 BGB). Auch in diesem Fall ist jedoch der Ersatz von Aufwendungen, die dem Kunden im Verhältnis zu seinem Vertragspartner im Rahmen der Nacherfüllung entstanden sind, auf einen angemessenen Betrag beschränkt. Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Ware in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.

 

10. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen durch Z Lab

10.1 Ansprüche des Kunden gegen Z Lab auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur in dem in dieser Ziffer 10. geregelten Umfang und unter den hier genannten Voraussetzungen; im Übrigen ist die Haftung der Z Lab auf Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die vertragliche Haftung der Z Lab als auch für deren Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen.

10.2 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Z Lab, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Z Lab nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der Z Lab sind) haftet Z Lab jedoch nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten gemäß nachfolgend Ziffer 10.3 Satz 2 verletzt werden.

10.3 Für Schäden, die auf Fahrlässigkeit der Z Lab, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Z Lab nur dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung der Z Lab ist dabei der Höhe nach auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

10.4 Für ein geringeres Verschulden als Fahrlässigkeit (z. B. Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) haftet Z Lab nicht. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Z Lab ist ausgeschlossen. Sofern Z Lab in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen dem Grunde nach haftet (z. B. weil die gesetzliche Haftung nicht ausgeschlossen werden kann), ist diese Haftung auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

10.5 Soweit Z Lab gemäß Ziffer 10.2 für ein Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der Z Lab sind) haftet, ist ihre Haftung ebenfalls auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

10.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in dieser Ziffer 10. gelten jeweils nicht für die folgenden Schäden und Ansprüche:

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer von Z Lab übernommenen Beschaffenheitsgarantie;
  • sonstige Ansprüche, soweit die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.


10.7 Die Regelungen in dieser Ziffer 10. gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Z Lab.

 

11. Eigentumsvorbehalt der Z Lab

11.1 Z Lab behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Eigentumsübergang steht zudem unter der Bedingung, dass alle bei Vertragsabschluss bestehenden und künftigen Forderungen der Z Lab aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bezahlt sind (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Bei Vertragsverletzungen des Kunden, einschließlich Zahlungsverzug, ist Z Lab berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware („Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Er hat die gemäß Herstellervorgaben regelmäßig anfallenden Wartungen und Inspektionen sowie erforderliche Reparaturen auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Mit der Durchführung ist jeweils Z Lab oder ein von Z Lab oder dem Hersteller anerkannter Betrieb zu beauftragen.

11.3 Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, darf die Vorbehaltsware nicht mit Rechten Dritter belastet, insbesondere nicht verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Z Lab unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware (z. B. Pfändungen) erfolgen.

11.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, zur Sicherheit an Z Lab ab; Z Lab nimmt die Abtretung an. Unbesehen der Befugnis von Z Lab, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderungen ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich Z Lab, die Forderungen nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er in Zahlungsverzug gerät, kann Z Lab verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und diesen die Abtretung anzeigt. Zudem ist Z Lab in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.

11.5 Der Kunde ist verpflichtet, Z Lab alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Z Lab für die Verfolgung ihrer Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware oder der ihr abgetretenen Forderungen benötigt.

11.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Z Lab zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen der Z Lab gegen den Kunden um mehr als 10 %, ist Z Lab auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach eigener Wahl Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Dies gilt jedoch nur, soweit die Sicherheiten teilbar sind.

 

12. Vollständigkeit der Vertragsurkunde; nachträgliche Änderungen und Ergänzungen; Form; salvatorische Klausel

12.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und Z Lab bei Abschluss des Vertrages getroffen wurden, sind im Vertrag schriftlich niederlegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt, hat Z Lab keine Zusagen oder Erklärungen betreffend die Ware oder die Vertragsdurchführung abgegeben.

12.2 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden schriftlich oder in Textform vereinbart. Um den Inhalt solcher Vereinbarungen nachzuweisen, sind deshalb, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die getroffenen Erklärungen in Textform maßgeblich. Das Gleiche gilt für Abreden, durch die von Satz 1 abgewichen wird.

12.3 Anzeigen oder Erklärungen des Kunden, die gegenüber Z Lab abzugeben sind (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen) bedürfen der Schrift- oder Textform (§ 126 b BGB).

12.4 Sollten einzelne Regelungen des Vertrages oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine Vereinbarung treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich und rechtlich gewollten Erfolg der Regelung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigen sollte.

 

13. Rechtswahl; Gerichtsstand

13.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Z Lab gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts (CISG), wird ausgeschlossen.

13.2 Nationaler und internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin. Für Klagen des Kunden gegen Z Lab ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Z Lab ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.



Stand: Juli 2020