Allgemeine Geschäftsbedingungen der akii UG (haftungsbeschränkt) ("akii"), c/o Zeppelin Lab GmbH, Zossener Str. 55-58, 10961 Berlin
1. Geltungsbereich; Bedingungen des Kunden; Änderungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen von akii, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) durch akii. Hierzu gehört auch der Verkauf und die Lieferung elektronischer Schließzylinder, die sich für die Nutzung der Zutrittsverwaltungs-Software „akii“ eignen. Für die Nutzung der vorgenannten Software gelten die betreffenden Nutzungsbedingungen (Nutzungsbedingungen der akii UG (haftungsbeschränkt) für die Nutzung und Bereitstellung der Zutrittsverwaltungs-Software „akii“).
1.2 Mit Abschluss des ersten Vertrages, in den die AGB einbezogen werden, erkennt der Kunde deren Geltung zugleich für alle künftigen Verträge an, die er mit akii (auch mündlich oder per E-Mail) abschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB steht auf der Homepage von akii (www.akii.app/agb) zum Download bereit und wird dem Kunden auf Verlangen übermittelt.
1.3 Für die Geschäftsbeziehung zwischen akii und dem Kunden gelten ausschließlich die AGB. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn akii die Leistung an den Kunden in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.
1.4 Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung in Textform im Sinne von § 126 b BGB (z. B. Brief, E-Mail, Telefax).
1.5 Die Geltung der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit diese im Vertrag oder in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebot; Annahmefrist; Beschaffenheit; gebrauchte Ware
2.1 Angebote von akii sind freibleibend; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, selbst ein bindendes Angebot abzugeben.
2.2 akii kann ein Angebot des Kunden innerhalb von 4 Wochen nach Angebotsabgabe annehmen (Annahmefrist). Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn akii die Annahme schriftlich oder durch Erbringung der Leistung bzw. Lieferung der Ware an den Kunden erklärt. Schweigen auf ein Angebot des Kunden stellt keine Annahme dar.
2.3 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach den Angaben im Vertrag. In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen oder im Internet enthaltene Angaben sowie Abbildungen oder Zeichnungen der Ware sind nur verbindlich, wenn sie von akii ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Für öffentliche Äußerungen Dritter übernimmt akii keine Haftung. Dritter in diesem Sinne ist auch der jeweilige Hersteller der Ware, soweit akii die Ware nicht selbst hergestellt hat.
2.4 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von akii zumutbar sind.
2.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird gebrauchte Ware in dem Zustand und mit der Beschaffenheit verkauft, den bzw. die sie bei Übergabe an den Kunden aufweist. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware gehören insbesondere die typischen Schäden, die auf dem Alter sowie auf der bisherigen Abnutzung und dem bisherigen Gebrauch der Ware beruhen (sog. „Verschleißschäden“).
3. Leistungsfristen und Übergabetermine; Leistungshindernisse; Nicht-verfügbarkeit der Ware; höhere Gewalt; vorzeitige Leistung; Teilleistungen
3.1 Soweit im Vertrag Leistungsfristen oder Übergabetermine genannt werden, handelt es sich um unverbindliche Angaben aufgrund der voraussichtlichen Leistungsdauer oder üblicher Lieferzeiten für vergleichbare Ware. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
3.2 Verbindliche Leistungsfristen oder Übergabetermine sind eingehalten, wenn die Ware fristgerecht an den Kunden geliefert bzw. übergeben wird. Dies gilt auch dann, wenn sich akii vertraglich zur Erbringung von Nebenleistungen oder zusätzlichen Leistungen (z. B. zur Montage der Ware oder Einweisung des Kunden in deren Gebrauch) verpflichtet hat. Solche Leistungen müssen zeitnah nach Ablieferung der Ware, nicht jedoch innerhalb einer gegebenenfalls vereinbarten Leistungs- oder Übergabefrist erfolgen. Insoweit gelten die allgemeinen Verzugsvoraussetzungen.
3.3 Sind für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch akii Mitwirkungshandlungen des Kunden (bspw. technische Informationen, Beibringung von Unterlagen, etc.) erforderlich, hängt die Einhaltung etwaiger Lieferfristen oder Übergabetermine von der rechtzeitigen Ausübung der Mitwirkungshandlung durch den Kunden ab.
3.4 Sofern akii aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend an der Bewirkung der geschuldeten Leistung verhindert ist, verschiebt sich deren Fälligkeit bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. akii wird den Kunden über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.
3.5 Ist die von akii geschuldete Ware nicht verfügbar, ist akii berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nichtverfügbarkeit nicht nur vorübergehend ist und akii diese nicht zu vertreten hat. akii ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und eine vom Kunden bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten. Nichtverfügbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn akii aus einem kongruenten Deckungsgeschäft von ihrem Lieferanten selbst nicht oder nicht richtig beliefert wird (Vorbehalt der Selbstbelieferung). Nichtverfügbarkeit liegt auch vor, wenn die geschuldete Ware aus dem Vorrat von akii nicht oder nicht mehr geliefert werden kann.
3.6 Ist akii wegen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung akii nicht möglich ist, an der Bewirkung der Leistung gehindert, entfällt die Leistungsverpflichtung von akii. Ziffer 3.5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Ist das Leistungshindernis nur vorübergehend, ist akii bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn sich akii bei Eintritt des Leistungshindernisses bereits in Verzug befindet. Höhere Gewalt in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn für die Ware ein Export- oder Importverbot oder Embargo besteht.
3.7 akii ist zur vorzeitigen Leistung sowie zu Teilleistungen berechtigt. akii ist berechtigt, vorzeitige Leistungen und Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen.
4. Rücktritts – und Kündigungsrechte des Kunden; Nichtdurchführung des Vertrages
4.1 Wegen einer Pflichtverletzung von akii, die nicht in der Lieferung mangelhafter Ware besteht, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn akii die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 648, 650 BGB) wird ausgeschlossen.
4.2 Gerät akii mit der Bewirkung der von ihr geschuldeten Leistung in Verzug, berechtigt dies den Kunden nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er akii zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistungsbewirkung gesetzt hat.
4.3 Tritt der Kunde nach Auslieferung der Ware vom Vertrag zurück, gelten für den Anspruch von akii auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz Ziffer 7.4 bis 7.6 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag nach Auslieferung der Ware aufgehoben wird.
4.4 Im Fall eines unberechtigten Rücktritts oder einer unberechtigten Kündigung des Kunden hat akii nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird. Ziffer 5.4 bis 5.6 sowie Ziffer 7.4 bis 7.6 gelten in diesen Fällen entsprechend.
5. Abnahme; Versendungskauf; Transportkosten; Abnahmeverzug des Kunden; Nichtabnahme; Schadensersatz
5.1 Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, erfolgt die Abnahme der Ware an dem den Vertrag schließenden Standort von akii (Erfüllungsort). Wünscht der Kunde die Lieferung der Ware an einen anderen Ort (Versendungskauf), trägt er die Kosten der Versendung. Hierzu gehören auch Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben.
5.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, bestimmt akii im Fall des Versendungskaufs den Transporteur und die Art der Versendung. akii haftet dabei nicht für die Auswahl und Überwachung des Transporteurs. akii schuldet auch nicht die Wahl der billigsten oder schnellsten Versandart. Eine Transportversicherung schließt akii nur auf Anweisung des Kunden ab. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Kunde.
5.3 Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Gefahr einer Lieferverzögerung mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teilleistungen erfolgen ovon akii den Transport veranlasst oder die Transportkosten übernommen hat.
5.4 Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung von akii aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, kann akii Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens (z. B. Lager- und Transportkosten) verlangen.
5.5 Die Regelungen in Ziffer 5.4 gelten entsprechend, wenn der Kunde seine Abnahmepflicht nicht erfüllt und akii die Ware (nach Rücktritt vom Vertrag) an einen anderen Käufer veräußert.
5.6 Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, hat akii zudem nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz.
6. Preise; Zahlungen des Kunden; Vorkasse; Zahlungsverzug
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird der vom Kunden zu zahlende Endpreis auf der Basis der bei Vertragsabschluss geltenden Nettopreise von akii zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet. Der Endpreis versteht sich als Abholpreis exklusive Montage (sofern anwendbar), Verpackung, Versand und Versicherung. Erbringt akii solche zusätzlichen Leistungen auf Wunsch des Kunden, ist akii berechtigt, hierfür eine gesonderte Vergütung zu verlangen bzw. dem Kunden die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen.
6.2 Erfolgt die Bezahlung auf Rechnung, ist sie ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung zu leisten. akii ist jedoch berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt akii spätestens mit der Auftragsbestätigung. Dies gilt auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung.
6.3 Zahlungen des Kunden werden gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine hiervon abweichende Tilgungsbestimmung trifft.
6.4 Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung von akii ganz oder teilweise in Verzug, ist akii berechtigt,
(1) eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- oder Stundungsvereinbarung fristlos zu kündigen und alle Forderungen daraus sofort fällig zu stellen;
(2) Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzubehalten;
(3) die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11.) geltend zu machen;
(4) gemäß Ziffer 7. vom Vertrag zurückzutreten.
7. Rücktritt von akii; Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz
7.1 akii ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung von akii ganz oder teilweise in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde trotz Fristsetzung bzw. Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB, insbesondere seine Verpflichtungen gemäß nachfolgend Ziffer 11. (Eigentumsvorbehalt), verstößt. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nicht, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7.2 akii ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn sie ihre geschuldete Leistung noch nicht erbracht hat und nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von akii aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde (vor oder nach Vertragsabschluss) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird. Der Rücktritt ist in diesem Fall nur zulässig, wenn akii dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, Zug um Zug gegen Leistung von akii die Zahlung zu bewirken oder hierfür Sicherheit zu leisten. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese auch nach dem Gesetz als Rücktrittsvoraussetzung entbehrlich wäre.
7.3 akii ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird.
7.4 Im Fall des Vertragsrücktritts hat akii Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die Zeit von der Abnahme der Ware bis zur Rückgabe an akii (Nutzungszeit). Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht der üblichen Miete, die der Kunde zu zahlen hätte, wenn er die Ware oder eine vergleichbare Sache für die Nutzungszeit angemietet hätte. Wurde der Kaufpreis finanziert, ist die Nutzungsentschädigung jedoch mindestens so hoch wie die Summe aller Anzahlungen und Finanzierungsraten, die während der Nutzungszeit bei störungsfreier Durchführung des Finanzierungsvertrages fällig geworden wären. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass akii kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.5 Im Übrigen gelten für die Rückabwicklung des Vertrages die gesetzlichen Bestimmungen. akii hat dabei insbesondere Anspruch auf Rückgabe der gelieferten Ware bzw. des gelieferten Materials. Zudem hat der Kunde für die von akii erbrachten Leistungen, die ihrer Natur nach nicht zurückgegeben werden können (z. B. Montage- und Serviceleistungen), Wertersatz zu leisten; die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach der für die Leistungen vereinbarten Vergütung.
7.6 Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt akii vorbehalten. Zahlungen des Kunden gemäß Ziffer 7.4 sind auf weitergehende Nutzungsentschädigungsansprüche jedoch anzurechnen.
8. Aufrechnung; Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht; Abtretung
8.1 Der Kunde kann die Aufrechnung gegen Forderungen von akii nur mit unstreitigen, von akii anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erklären.
8.2 Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. Dies gilt auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§§ 369 bis 372 HGB). Zudem kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Anspruch von akii und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
8.3 Unberührt bleibt das Recht des Kunden, gegen den Vergütungsanspruch von akii mit berechtigten Gegenansprüchen wegen einer mangelhaften oder unvollständigen Leistung von akii aufzurechnen oder deshalb die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben. Der Kunde kann dabei nur einen unter Berücksichtigung des Mangels oder der Unvollständigkeit verhältnismäßigen Teil der Vergütung zurückbehalten.
8.4 Eine Abtretung der Ansprüche gegen akii ist nur mit Zustimmung von akii möglich.
9. Mängelansprüche des Kunden; Verjährung von Mängelansprüchen
9.1 Die Haftung von akii für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach dem Gesetz, soweit sich aus dieser Ziffer 9. nichts anderes ergibt. Mängelansprüche des Kunden, die auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind, bleiben jedoch unberührt; diese können nur unter den in Ziffer 10. geregelten Voraussetzungen und in den dort genannten Grenzen geltend gemacht werden.
9.2 Verschleißschäden bzw. Schäden, die auf bisheriger Abnutzung beruhen, begründen keinen Sachmangel. Keinen Sachmangel begründen ferner Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass
(1) die Ware vom Kunden oder Dritten fehlerhaft in Betrieb genommen oder falsch (insbesondere nicht entsprechend der Betriebsanleitung) montiert wurde; oder
(2) die Ware fehlerhaft, zweckwidrig oder übermäßig eingesetzt wurde; oder
(3) die Ware nicht ausreichend gewartet und gepflegt wurde; oder
(4) die Ware zuvor vom Kunden oder einem Dritten ohne Zustimmung von akii verändert oder unsachgemäß instandgesetzt wurde; oder
(5) falsche (insbesondere nicht kompatible oder vom Hersteller nicht vorgesehene) Ersatzteile eingebaut oder Anbauteile angebaut wurden; oder
(6) ungeeignete Betriebsmittel verwendet wurden oder die Ware schädigenden (z. B. physischen, chemischen, elektrischen) Einflüssen ausgesetzt wurde; oder
(7) frühere Mängel oder Schäden akii nicht rechtzeitig angezeigt wurden.
9.3 Mängelansprüche bestehen nur, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten zur Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind akii innerhalb von 2 Wochen nach der Abnahme anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Soll die Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht werden, hat die Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel in jedem Fall vor dem Einbau bzw. vor der Anbringung zu erfolgen. Die Mängelanzeige muss im Übrigen so rechtzeitig erfolgen, dass akii eine Nacherfüllung möglich und zumutbar ist, bevor die Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wird. Erfolgt dies nicht, können Mängelansprüche insoweit nicht geltend gemacht werden.
9.4 Liegen Sach- oder Rechtsmängel vor, die zugleich von einer Garantie des Herstellers für bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Ware erfasst werden, hat der Kunde zunächst seine Ansprüche aus der Garantie gegen den Hersteller geltend zu machen. Solange dies nicht erfolgt ist, kann akii die Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verweigern. Der Kunde ist jedoch nicht verpflichtet, gerichtlich gegen den Hersteller vorzugehen. akii ist zur Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verpflichtet, soweit der Hersteller die Ansprüche aus der Garantie nicht freiwillig erfüllt oder die Ansprüche des Kunden dadurch nicht vollständig befriedigt werden.
9.5 Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist akii zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ein Wahlrecht des Kunden besteht insoweit nicht. akii kann die Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machen. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 8.3 bleiben jedoch unberührt.
9.6 Für einen im Zuge der Nacherfüllung gegebenenfalls erforderlichen Ein- und Ausbau gelten die gesetzlichen Vorschriften, jedoch mit folgender Maßgabe: Die Pflicht zur Nacherfüllung umfasst auch die Entfernung der mangelhaften Ware sowie den Einbau bzw. das Anbringen der nachgebesserten oder als Ersatz gelieferten Ware, wenn sich akii im Vertrag verpflichtet hat, die Ware in eine andere Sache einzubauen oder an eine andere Sache anzubringen. In allen anderen Fällen ist akii im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, die mangelhafte Ware zu entfernen und die nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Ware einzubauen oder anzubringen oder dem Kunden die dafür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen.
9.7 Einen Vorschuss für Aufwendungen, die ihm im Zuge einer Nacherfüllung durch akii entstehen und die von akii zu tragen sind, kann der Kunde von akii nicht verlangen. Verlangt der Kunde von akii Nacherfüllung zum Zweck der Beseitigung eines Mangels und stellt sich anschließend heraus, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, hat der Kunde akii die ihr dadurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.
9.8 Der Kunde ist bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß Ziffer 10. zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder eine akii vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach dem Gesetz entbehrlich ist. Das Gleiche gilt, wenn akii die Nacherfüllung berechtigt verweigert oder ihr die Nacherfüllung unmöglich ist. Wegen eines unerheblichen Mangels besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.9 Weitergehende Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht kein Recht des Kunden, etwaige Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von akii zu verlangen.
9.10 Mängelansprüche des Kunden für gebrauchte Ware sind ausgeschlossen.
9.11 Rückgriffansprüche des Kunden nach § 445 a BGB sowie die Regelungen in § 445 b BGB (Verjährung von Rückgriffansprüchen) sind ausgeschlossen, soweit nicht abweichend vereinbart. Sofern im Einzelfall Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 445 a Abs. 1 BGB bestehen, verjähren diese gemäß Ziffer 9.12. Die in Ziffer 9.13 Satz 2 genannten Fälle bleiben von diesen Regelungen jedoch unberührt.
9.12 Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Abnahme.
Mängelansprüche für Teile, die im Zuge einer Nachbesserung eingebaut wurden, verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich der Ware.
Unberührt bleibt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die sich auf Bauwerke oder dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 1 a BGB) beziehen.
Unberührt bleibt zudem die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind. Ein Schadensersatzanspruch kann jedoch (mangels Pflichtverletzung) nicht darauf gestützt werden, dass akii die Nacherfüllung nach Ablauf der hier genannten Verjährungsfrist für Mängelansprüche unter Berufung auf die Verjährung verweigert (§ 214 BGB).
9.13 Die Ausschlüsse und Beschränkungen in dieser Ziffer 9. gelten nicht, soweit akii einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Unberührt bleiben zudem die gesetzlichen Sondervorschriften für den Rückgriff des Unternehmers, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist (§§ 474, 478 BGB). Auch in diesem Fall ist jedoch der Ersatz von Aufwendungen, die dem Kunden im Verhältnis zu seinem Vertragspartner im Rahmen der Nacherfüllung entstanden sind, auf einen angemessenen Betrag beschränkt. Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Ware in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.
10. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen durch akii
10.1 Ansprüche des Kunden gegen akii auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur in dem in dieser Ziffer 10. geregelten Umfang und unter den hier genannten Voraussetzungen; im Übrigen ist die Haftung von akii auf Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die vertragliche Haftung von akii als auch für deren Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen.
10.2 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von akii, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet akii nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von akii sind) haftet akii jedoch nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten gemäß nachfolgend Ziffer 10.3 Satz 2 verletzt werden.
10.3 Für Schäden, die auf Fahrlässigkeit von akii, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet akii nur dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von akii ist dabei der Höhe nach auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.
10.4 Für ein geringeres Verschulden als Fahrlässigkeit (z. B. Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) haftet akii nicht. Eine verschuldensunabhängige Haftung von akii ist ausgeschlossen. Sofern akii in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen dem Grunde nach haftet (z. B. weil die gesetzliche Haftung nicht ausgeschlossen werden kann), ist diese Haftung auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.
10.5 Soweit akii gemäß Ziffer 10.2 für ein Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von akii sind) haftet, ist ihre Haftung ebenfalls auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.
10.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in dieser Ziffer 10. gelten jeweils nicht für die folgenden Schäden und Ansprüche:
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz;
Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer von akii übernommenen Beschaffenheitsgarantie;
sonstige Ansprüche, soweit die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.
10.7 Die Regelungen in dieser Ziffer 10. gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von akii.
11. Eigentumsvorbehalt von akii
11.1 akii behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Eigentumsübergang steht zudem unter der Bedingung, dass alle bei Vertragsabschluss bestehenden und künftigen Forderungen von akii aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bezahlt sind (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Bei Vertragsverletzungen des Kunden, einschließlich Zahlungsverzug, ist akii berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag.
11.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware („Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Er hat die gemäß Herstellervorgaben regelmäßig anfallenden Wartungen und Inspektionen sowie erforderliche Reparaturen auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Mit der Durchführung ist jeweils akii oder ein von akii oder dem Hersteller anerkannter Betrieb zu beauftragen.
11.3 Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, darf die Vorbehaltsware nicht mit Rechten Dritter belastet, insbesondere nicht verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat akii unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware (z. B. Pfändungen) erfolgen.
11.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, zur Sicherheit an akii ab; akii nimmt die Abtretung an. Unbesehen der Befugnis von akii, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderungen ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich akii, die Forderungen nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er in Zahlungsverzug gerät, kann akii verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und diesen die Abtretung anzeigt. Zudem ist akii in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
11.5 Der Kunde ist verpflichtet, akii alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die akii für die Verfolgung ihrer Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware oder der ihr abgetretenen Forderungen benötigt.
11.6 Übersteigt der realisierbare Wert von akii zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen von akii gegen den Kunden um mehr als 10 %, ist akii auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach eigener Wahl Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Dies gilt jedoch nur, soweit die Sicherheiten teilbar sind.
12. Vollständigkeit der Vertragsurkunde; nachträgliche Änderungen und Ergänzungen; Form; salvatorische Klausel
12.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und akii bei Abschluss des Vertrages getroffen wurden, sind im Vertrag schriftlich niederlegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt, hat akii keine Zusagen oder Erklärungen betreffend die Ware oder die Vertragsdurchführung abgegeben.
12.2 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden schriftlich oder in Textform vereinbart. Um den Inhalt solcher Vereinbarungen nachzuweisen, sind deshalb, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die getroffenen Erklärungen in Textform maßgeblich. Das Gleiche gilt für Abreden, durch die von Satz 1 abgewichen wird.
12.3 Anzeigen oder Erklärungen des Kunden, die gegenüber akii abzugeben sind (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen) bedürfen der Schrift- oder Textform (§ 126 b BGB).
12.4 Sollten einzelne Regelungen des Vertrages oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine Vereinbarung treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich und rechtlich gewollten Erfolg der Regelung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigen sollte.